Ein Arbeitnehmer bezichtigt seinen Arbeitgeber des “Mobbings” und meldet sich dauerhaft krank. Der Arbeitgeber entlässt ihn. Der Arbeitnehmer klagt. Der ehemalige Arbeitgeber bezichtigt den Kläger der Lüge, daß an den “Mobbingvorwürfen” nichts dran sei. Der Richter gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit dies zu belegen, was er aber nicht kann. Grund: der Arbeitgeber hat keine dokumentierten Präventivmaßnahmen eingeleitet, obwohl er dies seit 2014 eigentlich müsste. Ergebnis: Vor dem Arbeitsgericht bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen.
Im September 2013 wurde das „Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen“ beschlossen. Dies beinhaltete eine Änderung und Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes, das nun eine Berücksichtigung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz klar vorschreibt.
Die neue Formulierung in § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes lautet nun „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“.
Damit ist die sowieso schon verpflichtende Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen im Unternehmen um die Beurteilung der psychischen Belastungen zu ergänzen. Seit 2015 wird dies verstärkt von Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert.
Wie stellen Sie sich dieser gesetzlichen Verpflichtung?
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