Oktober 2015: psychische Gefährdungsbeurteilung und die Folgen für Unternehmer

Psychische Gefährdungsbeurteilung und die Folgen – Gesetz und Pflichten des Arbeitgebers

Auch wenn Manager und Geschäftsführer aufgrund von zyklischen Veränderungen von Krankheitsständen im Unternehmen einen Indikator haben, wie eine mögliche psychische Belastung ihrer Mitarbeiter ist, reicht dies spätestens seit September 2013, mit der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes §4 nicht aus.

Denn wie gut Sie ihre Mitarbeiter kennen und welchen psychischen Belastung en die Mitarbeiter ausgesetzt sind, muss seitdem auch gemessen, dokumentiert und (am besten) durch Personalentwicklungsmaßnahmen verbessert werden.

Mitarbeiterbefragungen oder Stichprobenbefragungen – egal in welchen Zyklen- sind dafür schon lange nicht mehr ausreichend. „Das ist zwar schon mehr, als die meisten Unternehmen haben, aber genügt bei weitem nicht dem Gesetzgeber!“ so Steffen Dockhorn von der SD Personalberatung.

„Die meisten internen und auch externen Sicherheitsfachkräfte (SiFa) in den Unternehmen wissen um die Problematik. Den meisten fehlen jedoch einfache Lösungsansätze. Deshalb haben wir uns diesem Thema angenommen und bieten hierfür webbasierte Lösungsmöglichkeiten und übernehmen auch die Dokumentation, wenn gewünscht. Außerdem können wir natürlich die daraus entstehenden Veränderungsprozesse begleiten. Aber selbstverständlich sollten direkt am Anfang des Prozesses der Betriebsrat (wenn vorhanden), die SiFa und die Personalentwicklungsabteilungen eines Unternehmens involviert und aktiv in den Prozess mit einbezogen werden.“

Neben dem wirtschaftlichen Schaden, die einem Unternehmen aufgrund von krankheitsbedingten Fehltagen entstehen, welche auf psychische Erkrankungen zurück zu führen sind, muss der Arbeitgeber auch Präventivmaßnahmen einleiten und die Belastung seiner Mitarbeiter messen und dokumentieren. Wie genau, ist in der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)und der Leitlinie der GDA (Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie) beschrieben.

Seit September 2015 sind übrigens die Gewerbeaufsichtsämter dazu angehalten bei den Unternehmen verstärkt zu kontrollieren und Fallzahlen zu bringen, was und wie bereits diese Themen in den Firmen umgesetzt wurden.

Bei Themen wie „Mobbing“ oder anderen psychischen Beeinträchtigungen von Mitarbeitern, welche eine gerichtliche Auseinandersetzung mit sich bringen, können es sich Arbeitsrichter übrigens seit letztem Jahr einfach machen: „Egal wie die Beweislast in solchen Fällen aussieht: Sollte der Arbeitgeber gegen §4 des Arbeitsschutzgesetzes verstoßen haben (und das tut er, indem er keine psychische Gefährdungsbeurteilung etabliert hat) , ist das Recht auf der Seite des Arbeitnehmers.“